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Fahrzeugpool

Pauschale Nutzungswertermittlung

Stehen den Mitarbeitern mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung (sogenannter Fahrzeugpool), gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592): Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln. Das Ergebnis ist durch die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Beim pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind die Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe muss mit 0,03 % multipliziert und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten geteilt werden. Dieser Wert wird dann beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer multipliziert.

Einzelnachweis

Sollte diese Rechnung zu nachteiligen Ergebnissen führen, kann der einzelne Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, welches Fahrzeug er an welchen Tagen genutzt hat.

Stand: 25. September 2018

Bild: edan - stock.adobe.com

Über H. Happe & Partner

Wir sind Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Inden/Altdorf und bieten professionelle und seriöse Beratung im Bereich Steuerberatung und Rechtsberatung. Wir vertreten Mandanten nicht nur am Kanzleistandort und im regionalen Umkreis (z. B. Jülich, Düren, Eschweiler, Aachen), sondern über Stadtgrenzen hinaus. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

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