Grunderwerbsteuer
Gesetzliche Grundlage
Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstückserwerbe steuerfrei zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Schwiegerkinder
Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind auch Grundstücksübertragungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Die Eigenschaft als Schwiegerkind hängt dabei nicht vom Fortbestand der Ehe ab.
Fazit
Erwirbt der Schwiegersohn das Grundstück, z. B. von der Schwiegermutter oder dem Schwiegervater, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Schwiegertochter.
Stand: 25. Juni 2026
Erscheinungsdatum:
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