Der Parkhausfall

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.2.2024 – II R 27/21 die im Rahmen eines Parkhausbetriebes an Dritte zur Nutzung überlassenen Kfz-Stellplätze als nicht bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Verwaltungsvermögen angesehen. Nach dem BFH-Urteil gelten die Rückausnahmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für Kfz-Stellplätze nicht.

Auswirkung auf Hotel- und Gastronomie-Betriebsvermögen

Die BFH-Entscheidung betrifft auch Gastronomiebetriebe, zu deren Betriebsvermögen Kfz-Stellplätze gehören, die Gästen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung kommt der Hotel- und Gaststättenbranche allerdings entgegen und zählt Hotels, Pensionen und Campingplätze ohne Ausnahmen zum erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögen (RE 13b.13 der Erbschaftsteuer-Richtlinien ErbStR 2019). Für Gastronominnen und Gastronomen bedeutet dies für die Praxis, dass das BFH-Urteil keine über den Parkhausfall hinausgehende Ausstrahlungswirkung entfalten dürfte.

Stand: 24. September 2025

Bild: scharfsinn86 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über H. Happe & Partner: Wir sind Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Inden/Altdorf und bieten professionelle und seriöse Beratung im Bereich Steuerberatung und Rechtsberatung. Wir vertreten Mandanten nicht nur am Kanzleistandort und im regionalen Umkreis (z. B. Jülich, Düren, Eschweiler, Aachen), sondern über Stadtgrenzen hinaus. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!