Seitenbereiche
Inhalt

Zufluss von Einkünften aus Hotelgutscheinen

Der Fall

Eine Hotelkette hatte von einem geschlossenen Immobilienfonds eine Hotelanlage gepachtet. Der Pachtvertrag sah vor, dass der Hotelbetreiber an die Fondsanteilseigner jährlich Hotelgutscheine ausgibt. Die Gutscheine konnten von den Fondsanlegern in allen Hotels der Kette genutzt werden und waren 3 Jahre gültig. Streitig war, zu welchem Zeitpunkt die Fondsanleger den Gegenwert der Gutscheine versteuern müssen.

Zufluss erst bei Inanspruchnahme

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aushändigung der Hotelgutscheine allein noch nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt. Denn das „bloße Innehaben anderer Ansprüche oder Rechte“ würde für sich allein noch nicht zum Zufluss führen. Ein steuerlicher Zufluss liegt erst dann vor, wenn der Gutschein tatsächlich eingelöst worden ist und der Hotelier seine Leistungen tatsächlich erbracht hat (BFH Urt. v. 21.8.2012 IX R 55/10). Steuerpflichtige können somit den steuerrelevanten Zuflusszeitpunkt den steuerlichen Gegebenheiten entsprechend anpassen.

Stand: 18. September 2013

Bild: foto50 - Fotolia.com

Über H. Happe & Partner

Wir sind Steuerberater und Rechtsanwalt mit Sitz in Inden/Altdorf und bieten professionelle und seriöse Beratung im Bereich Steuerberatung und Rechtsberatung. Wir vertreten Mandanten nicht nur am Kanzleistandort und im regionalen Umkreis (z. B. Jülich, Düren, Eschweiler, Aachen), sondern über Stadtgrenzen hinaus. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.